Es wird (im Falle der Anklageerhebung) die Aufgabe des Sachgerichts sein, die beiden Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Selbst wenn der an der Kontrolle ebenfalls anwesende "andere Polizist" noch einvernommen werden sollte (Beschwerde, S. 6), ist nicht ersichtlich, inwiefern dessen Aussagen vorliegend dazu führen würden, dass komplizierte Verhältnisse vorliegen.