Diese divergierenden Aussagen vermögen für sich allein jedenfalls nicht die Anordnung einer amtlichen Verteidigung zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer bestreitet – soweit ersichtlich – nicht, dass es zu einem "Rempler" gekommen ist, macht diesbezüglich aber geltend, dass er körperliche Probleme habe und "gerutscht" sei. Die Aufforderung zum Stehenbleiben habe er nicht gehört (vgl. Rapport der Regionalpolizei Zofingen vom 19. Oktober 2023, S. 2; "Erklärung" der Regionalpolizei Zofingen vom 28. September 2023). Es wird (im Falle der Anklageerhebung) die Aufgabe des Sachgerichts sein, die beiden Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen.