Aktenstudium noch eine aufwändige Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Beweismitteln angezeigt ist. Hinsichtlich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Hinderung einer Amtshandlung liegen als Beweismittel primär die Aussagen des Polizisten B._____ (bzw. dessen rapportierte Sachverhaltsfeststellung) und des Beschwerdeführers vor, wobei diese nicht übereinstimmen. Diese divergierenden Aussagen vermögen für sich allein jedenfalls nicht die Anordnung einer amtlichen Verteidigung zu rechtfertigen.