132 StPO). Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigten können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.2). Hinsichtlich beider Vorfälle (vgl. E. 5.4.2.) sind die tatsächlichen Verhältnisse vorliegend einfach und leicht überblickbar, womit weder ein vertieftes -8-