Ob die ebenfalls ausgesprochene Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 1'400.00 bei der Beurteilung (ob es sich um ein Bagatelldelikt handelt) im vorliegenden Fall mitzuberücksichtigen ist, braucht nicht geklärt zu werden. Denn wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, liegen weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten vor, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre, womit die amtliche Verteidigung bereits aus diesem Grund nicht geboten ist.