Die dem Beschwerdeführer drohende Strafe stellt somit einen Grenzfall dar, welcher aufgrund des Gesetzeswortlautes ("mehr als 120 Tagessätze") jedoch noch unter der Schwelle von Art. 132 Abs. 3 StPO liegt und unter diesem Aspekt grundsätzlich noch als Bagatellfall zu bezeichnen ist, wobei keine konkreten Anhaltspunk te dafür bestehen, dass die Strafe im Falle der Verurteilung durch die Erstinstanz höher ausfallen würde. Ob die ebenfalls ausgesprochene Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 1'400.00 bei der Beurteilung (ob es sich um ein Bagatelldelikt handelt) im vorliegenden Fall mitzuberücksichtigen ist, braucht nicht geklärt zu werden.