Die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm verurteilte den Beschwerdeführer hierfür mit Strafbefehl vom 14. März 2024 zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00 und zu einer Busse von Fr. 1'400.00. Die dem Beschwerdeführer drohende Strafe stellt somit einen Grenzfall dar, welcher aufgrund des Gesetzeswortlautes ("mehr als 120 Tagessätze") jedoch noch unter der Schwelle von Art. 132 Abs. 3 StPO liegt und unter diesem Aspekt grundsätzlich noch als Bagatellfall zu bezeichnen ist, wobei keine konkreten Anhaltspunk te dafür bestehen, dass die Strafe im Falle der Verurteilung durch die Erstinstanz höher ausfallen würde.