Die Aufforderungen der Polizisten, wieder anzuhalten, habe der Beschwerdeführer ignoriert. Im Weiteren wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die "C._____" in T._____ trotz Hausverbots mehrmals betreten zu haben. Die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm verurteilte den Beschwerdeführer hierfür mit Strafbefehl vom 14. März 2024 zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00 und zu einer Busse von Fr. 1'400.00.