Die Ausübung des Gebets in der Moschee sei für einen "tief gläubigen" Moslem besonders wichtig. Der Fall biete somit in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, welche den Beschwerdeführer überfordern würden. 5.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm macht mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, dass offenbleiben könne, ob es sich um einen Bagatellfall handle oder nicht. Es würden sich nämlich weder tatsächliche -6- noch rechtliche Schwierigkeiten ergeben. Es handle sich um zwei simple Sachverhalte und die Geschädigten hätten auf eine Parteistellung im Strafverfahren verzichtet.