Auskunftspersonen zu befragen. So sei ein anderer Polizist dabei gewesen, dessen Einvernahme die Sachverhaltsfeststellung des Beschwerdeführers stützen könne. Beim Vorwurf des angeblichen mehrfachen Hausfriedensbruchs gelte es insbesondere zu klären, ob das Hausverbot überhaupt von legitimer Seite ausgesprochen und strafrechtlich verfolgt worden sei. Es würden sich ferner auch grundrechtliche Überlegungen etwa hinsichtlich der Glaubens- und Gewissensfreiheit stellen. Die Ausübung des Gebets in der Moschee sei für einen "tief gläubigen" Moslem besonders wichtig.