Der Beschwerdeführer verfüge über keine Berufsausbildung, habe mit 8 Schuljahren im Kosovo kaum Schulbildung genossen, Deutsch sei nicht seine Muttersprache und er sei juristischer Laie. Hinsichtlich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. der Hinderung einer Amtshandlung würden sich tatsächliche Schwierigkeiten ergeben, da der Sachverhalt und Tatbestand umstritten sei. So habe der Beschwerdeführer den Polizisten B._____ nicht angerempelt und er habe auch nicht die Aufforderung anzuhalten ignoriert. Hierzu seien Zeugen resp. Auskunftspersonen zu befragen.