Ausserdem sei bei der Frage, welche Sanktion der beschuldigten Person drohe, nicht auf das "Mass" im Strafbefehl, sondern auf die konkrete Situation abzustellen. Bei den konkreten Vorhalten könne die zu erwartende Strafe auch über 120 Tagessätze betragen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe nicht geprüft, ob Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Natur vorliegen würden, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Berufsausbildung, habe mit 8 Schuljahren im Kosovo kaum Schulbildung genossen, Deutsch sei nicht seine Muttersprache und er sei juristischer Laie.