Der Beschwerdeführer solle gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. März 2024 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'400.00 verurteilt werden. Bei einer Busse in dieser Grössenordnung liege nach der Rechtsprechung gerade keine Bagatelle mehr vor, sondern ein Straffall von leichter bis mittlerer Schwere. Ausserdem sei bei der Frage, welche Sanktion der beschuldigten Person drohe, nicht auf das "Mass" im Strafbefehl, sondern auf die konkrete Situation abzustellen.