5.2. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Feststellung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, wonach die "Schwelle von Art. 132 Abs. 3 StPO" nicht erreicht worden sei bzw. ein Bagatellfall vorliege, bundesrechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer solle gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. März 2024 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'400.00 verurteilt werden.