Fall einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vorliegt, bleibt zu prüfen, ob eine amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen ist. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob die Anordnung einer amtlichen Verteidigung geboten erscheint.