4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse nicht dargelegt habe und sich aus den Akten ergebe, dass er keinesfalls mittellos sei. Zudem werde die Schwelle von Art. 132 Abs. 3 StPO nicht erreicht. 5. 5.1. Vorliegend wird ein Fall einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Da somit kein -5-