3. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren die Durchführung einer "öffentlichen" Verhandlung beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz kann eine Verhandlung anordnen (vgl. Art. 390 Abs. 5 StPO), wobei eine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1215/2014 vom 16. Januar 2015, E. 5).