Unbesehen davon wurden dem Beschwerdeführer die vollständigen Verfahrensakten am 11. April 2024 zugestellt und er konnte sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Rahmen seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2024 (vgl. Verfügung der Verfahrensleiterin vom 24. April 2024) in Kenntnis sämtlicher Verfahrensakten nochmals uneingeschränkt zur Sache äussern. Nach dem Dargelegten ist der Antrag des Beschwerdeführers, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm anzuweisen sei, ihm die vollständigen Verfahrensakten zuzustellen, gegenstandslos geworden.