25. März 2024, sondern (auf Nachfrage des Verteidigers vom 10. April 2024 hin) erst mit der Sendung vom 11. April 2024 zugestellt worden (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 1; Begleitbrief der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm vom 11. April 2024). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dabei handelt es sich um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist (Art. 89 Abs. 1 StPO), was die Ansetzung einer Frist zur "ergänzenden Beschwerdebegründung" ausschliesst. Entsprechend ist dieser Verfahrensantrag abzuweisen.