Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer zunächst die Ansetzung einer Frist für eine "ergänzende Beschwerdebegründung", da er (bzw. sein Verteidiger) nicht über die Verfahrensakten verfügt habe. So hätten sich in der Sendung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. März 2024 keine Verfahrensakten befunden.