3.4. Am 6. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wies mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der amtlichen Verteidigung ab. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.