5. -3- Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. 6. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." 3.2. Am 10. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.