Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.102 (STA.2023.6918) Art. 245 Entscheid vom 19. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. März 2024 be- gegenstand treffend Gesuch um amtliche Verteidigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit Strafbefehl vom 14. März 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfa- chen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tages- sätzen à Fr. 100.00 (Probezeit: 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 1'400.00. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 22. März 2024 erhob der Beschwerdeführer, unterdessen vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. März 2024 und beantragte die Einsetzung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann als amtli- chen Verteidiger. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wies das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 25. März 2024 ab. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 27. März 2024 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer am 8. April 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden An- trägen: "1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. März 2024 sei aufzuheben. 2. a) Es sei der unterzeichnete Rechtsanwalt für das kantonale Strafverfahren als amtlicher Verteidiger zu bestellen. b) Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, dem unterzeichneten Rechtsan- walt die vollständigen Strafakten zur Einsichtnahme zuzustellen. 4. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei eine Frist zur ergänzenden Be- schwerdebegründung anzusetzen. 5. -3- Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzufüh- ren. 6. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." 3.2. Am 10. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Am 6. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wies mit der angefochtenen Verfü- gung das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der amtlichen Verteidigung ab. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer zunächst die Ansetzung einer Frist für eine "ergänzende Beschwerdebegründung", da er (bzw. sein Verteidiger) nicht über die Verfahrensakten verfügt habe. So hätten sich in der Sendung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. März 2024 keine Verfahrensakten befunden. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 2024 um Zu- stellung der Verfahrensakten ersuchte, sind ihm diese (wohl versehentlich) nicht mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom -4- 25. März 2024, sondern (auf Nachfrage des Verteidigers vom 10. April 2024 hin) erst mit der Sendung vom 11. April 2024 zugestellt worden (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 1; Begleitbrief der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm vom 11. April 2024). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dabei handelt es sich um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist (Art. 89 Abs. 1 StPO), was die Ansetzung einer Frist zur "ergänzenden Beschwerdebegründung" ausschliesst. Entsprechend ist dieser Verfahrensantrag abzuweisen. Unbesehen davon wurden dem Beschwerdeführer die vollständigen Ver- fahrensakten am 11. April 2024 zugestellt und er konnte sich im vorliegen- den Beschwerdeverfahren im Rahmen seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2024 (vgl. Verfügung der Verfahrensleiterin vom 24. April 2024) in Kenntnis sämtlicher Verfahrensakten nochmals uneingeschränkt zur Sa- che äussern. Nach dem Dargelegten ist der Antrag des Beschwerdefüh- rers, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm anzuweisen sei, ihm die vollständigen Verfahrensakten zuzustellen, gegenstandslos geworden. 3. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren die Durchführung einer "öffent- lichen" Verhandlung beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Be- schwerde grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz kann eine Verhandlung an- ordnen (vgl. Art. 390 Abs. 5 StPO), wobei eine Verpflichtung zur Durchfüh- rung einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1215/2014 vom 16. Januar 2015, E. 5). Im vorliegen- den Fall sind von einer Verhandlung keine wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, wobei der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde denn auch nicht ansatzweise ausführt, aus welchen Gründen sich im vorliegenden Fall die Durchführung einer Verhandlung aufdrängt. Nach dem Dargelegten ist im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot auf eine Verhandlung zu ver- zichten. 4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt zur Begründung der angefoch- tenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer seine finanziellen Ver- hältnisse nicht dargelegt habe und sich aus den Akten ergebe, dass er kei- nesfalls mittellos sei. Zudem werde die Schwelle von Art. 132 Abs. 3 StPO nicht erreicht. 5. 5.1. Vorliegend wird ein Fall einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Da somit kein -5- Fall einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vor- liegt, bleibt zu prüfen, ob eine amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen ist. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob die Anordnung einer amtlichen Verteidigung geboten erscheint. 5.2. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Feststellung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, wonach die "Schwelle von Art. 132 Abs. 3 StPO" nicht erreicht worden sei bzw. ein Ba- gatellfall vorliege, bundesrechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer solle ge- mäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. März 2024 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer beding- ten Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'400.00 verurteilt werden. Bei einer Busse in dieser Grössenordnung liege nach der Rechtsprechung gerade keine Bagatelle mehr vor, sondern ein Straffall von leichter bis mittlerer Schwere. Ausserdem sei bei der Frage, welche Sank- tion der beschuldigten Person drohe, nicht auf das "Mass" im Strafbefehl, sondern auf die konkrete Situation abzustellen. Bei den konkreten Vorhal- ten könne die zu erwartende Strafe auch über 120 Tagessätze betragen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe nicht geprüft, ob Schwierigkei- ten in tatsächlicher oder rechtlicher Natur vorliegen würden, denen der Be- schwerdeführer allein nicht gewachsen sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Berufsausbildung, habe mit 8 Schuljahren im Kosovo kaum Schulbildung genossen, Deutsch sei nicht seine Muttersprache und er sei juristischer Laie. Hinsichtlich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. der Hinderung einer Amtshandlung würden sich tatsächliche Schwierigkeiten ergeben, da der Sachverhalt und Tatbe- stand umstritten sei. So habe der Beschwerdeführer den Polizisten B._____ nicht angerempelt und er habe auch nicht die Aufforderung anzu- halten ignoriert. Hierzu seien Zeugen resp. Auskunftspersonen zu befra- gen. So sei ein anderer Polizist dabei gewesen, dessen Einvernahme die Sachverhaltsfeststellung des Beschwerdeführers stützen könne. Beim Vor- wurf des angeblichen mehrfachen Hausfriedensbruchs gelte es insbeson- dere zu klären, ob das Hausverbot überhaupt von legitimer Seite ausge- sprochen und strafrechtlich verfolgt worden sei. Es würden sich ferner auch grundrechtliche Überlegungen etwa hinsichtlich der Glaubens- und Gewis- sensfreiheit stellen. Die Ausübung des Gebets in der Moschee sei für einen "tief gläubigen" Moslem besonders wichtig. Der Fall biete somit in tatsäch- licher wie rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, welche den Beschwerdefüh- rer überfordern würden. 5.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm macht mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, dass offenbleiben könne, ob es sich um einen Ba- gatellfall handle oder nicht. Es würden sich nämlich weder tatsächliche -6- noch rechtliche Schwierigkeiten ergeben. Es handle sich um zwei simple Sachverhalte und die Geschädigten hätten auf eine Parteistellung im Straf- verfahren verzichtet. 5.4. 5.4.1. Liegt kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vor, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wah- rung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung nament- lich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumu- lativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person alleine nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ("jedenfalls dann nicht") deutlich ergibt, sind die Nicht-Bagatellfälle (vom Bundesgericht auch als "relativ schwer" bezeichnet, vgl. BGE 143 I 164 E. 3.5) nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO beispielhaft genannten Fälle beschränkt. Bei der Prüfung, ob eine amtliche Verteidigung sachlich geboten ist, sind die konkreten Umstände des Ein- zelfalls zu berücksichtigen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung kommt es bei der Frage, welche Sanktion der beschuldigten Person droht, nicht auf die abstrakte Strafobergrenze an, sondern auf die konkrete Sanktion, mit der die beschuldigte Person im Falle einer Anklageerhebung und Verurteilung zu rechnen hat (vgl. BGE 124 I 185 E. 2c). Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der be- troffenen Person eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsvertre- ters grundsätzlich geboten. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein be- sonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs be- sondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbe- sondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Auch familiäre Interessenkonflikte oder mangelnde Schulbildung können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begrün- den, welche insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, hat die Bundesgerichtspraxis einen unmittelbaren verfassungs- mässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verneint (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4.3 m.w.V.). -7- 5.4.2. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. März 2024 der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Zunächst soll der Beschwerdefüh- rer, nachdem er im Rahmen einer Verkehrskontrolle mit einer Ordnungs- busse belegt worden ist (Fahren eines Elektro-Stehrollers ohne Licht auf dem Trottoir), mit seinem Elektro-Stehroller losgefahren sein und dabei den Polizisten B._____ angerempelt haben. Die Aufforderungen der Polizisten, wieder anzuhalten, habe der Beschwerdeführer ignoriert. Im Weiteren wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die "C._____" in T._____ trotz Haus- verbots mehrmals betreten zu haben. Die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm verurteilte den Beschwerdeführer hierfür mit Strafbefehl vom 14. März 2024 zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00 und zu einer Busse von Fr. 1'400.00. Die dem Beschwerdeführer drohende Strafe stellt somit einen Grenzfall dar, welcher aufgrund des Gesetzeswort- lautes ("mehr als 120 Tagessätze") jedoch noch unter der Schwelle von Art. 132 Abs. 3 StPO liegt und unter diesem Aspekt grundsätzlich noch als Bagatellfall zu bezeichnen ist, wobei keine konkreten Anhaltspunk te dafür bestehen, dass die Strafe im Falle der Verurteilung durch die Erst- instanz höher ausfallen würde. Ob die ebenfalls ausgesprochene Verbin- dungsbusse in der Höhe von Fr. 1'400.00 bei der Beurteilung (ob es sich um ein Bagatelldelikt handelt) im vorliegenden Fall mitzuberücksichtigen ist, braucht nicht geklärt zu werden. Denn wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, liegen weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten vor, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre, womit die amt- liche Verteidigung bereits aus diesem Grund nicht geboten ist. 5.4.3. Tatsächliche Schwierigkeiten liegen etwa dann vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen einver- nommen und/oder andere Beweise wie Gutachten etc. erhoben werden müssen (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 132 StPO). In einem Bagatellfall kann eine amtliche Verteidigung dann gerechtfertigt sein, wenn dem Urteil ein umfangreiches Beweisverfahren über mehrere Gerichtster- mine hinweg voranging (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 38 zu Art. 132 StPO). Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfer- tigten können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufin- den (Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.2). Hinsichtlich beider Vorfälle (vgl. E. 5.4.2.) sind die tatsächlichen Verhält- nisse vorliegend einfach und leicht überblickbar, womit weder ein vertieftes -8- Aktenstudium noch eine aufwändige Auseinandersetzung mit unterschied- lichen Beweismitteln angezeigt ist. Hinsichtlich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Hinderung einer Amtshandlung liegen als Beweismittel primär die Aussagen des Poli- zisten B._____ (bzw. dessen rapportierte Sachverhaltsfeststellung) und des Beschwerdeführers vor, wobei diese nicht übereinstimmen. Diese di- vergierenden Aussagen vermögen für sich allein jedenfalls nicht die Anord- nung einer amtlichen Verteidigung zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer bestreitet – soweit ersichtlich – nicht, dass es zu einem "Rempler" gekom- men ist, macht diesbezüglich aber geltend, dass er körperliche Probleme habe und "gerutscht" sei. Die Aufforderung zum Stehenbleiben habe er nicht gehört (vgl. Rapport der Regionalpolizei Zofingen vom 19. Oktober 2023, S. 2; "Erklärung" der Regionalpolizei Zofingen vom 28. September 2023). Es wird (im Falle der Anklageerhebung) die Aufgabe des Sachge- richts sein, die beiden Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Selbst wenn der an der Kontrolle ebenfalls anwesende "andere Polizist" noch einvernommen werden sollte (Beschwerde, S. 6), ist nicht ersichtlich, inwiefern dessen Aussagen vorliegend dazu führen würden, dass kompli- zierte Verhältnisse vorliegen. Dies auch dann nicht, wenn die Einvernahme des "anderen Polizisten" die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdefüh- rers stützen sollte (vgl. Beschwerde, S. 6), was sich zum einen wohl zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken würde und zum anderen eben- falls durch das Sachgericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen wäre. Weitere Personen (so auch der "andere Polizist") würden in der Rolle eines Zeugen oder einer Auskunftsperson einvernommen, wobei es sich nicht um Verfahrensparteien handelt. Insofern kann dem Beschwerdefüh- rer nicht gefolgt werden, wenn er im Zusammenhang mit der Befragung von weiteren Auskunftspersonen geltend macht, die Anordnung der amtlichen Verteidigung diene auch der Waffengleichheit (Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 6. Juni 2024, S. 2), zumal der Polizist B._____ auf die Konstituierung als Privatkläger verzichtet hat (vgl. Strafantragsformular vom 28. September 2023). Weitere zu würdigende Beweismittel sind keine ersichtlich. Hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs ist das gegen den Be- schwerdeführer ausgesprochene Hausverbot der "C._____" in T._____ ak- tenkundig (vgl. Hausverbot vom 29. Dezember 2023), wobei der Beschwer- deführer vom Hausverbot auch Kenntnis hatte (Einvernahme der Regional- polizei Zofingen vom 8. Januar 2024). Ferner wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, die Moschee betreten zu haben (Einvernahme der Regio- nalpolizei Zofingen vom 8. Januar 2024). Tatsächliche Schwierigkeiten, welche den Beschwerdeführer vor Probleme stellen würden, bestehen im Ergebnis nicht. -9- 5.4.4. Rechtliche Schwierigkeiten sind bspw. dann gegeben, wenn es um kom- plexe Tatbestände geht (Betrug und Urkundenfälschung mit der Möglich- keit der Erweiterung der Vorwürfe) oder wenn die Subsumtion des vorge- worfenen Verhaltens generell oder im konkreten Fall, das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldgründen oder die richtige Sanktion oder Art und Höhe der Sanktion umstritten ist (RUCKSTUHL, a.a.O., N 39 zu Art. 132 StPO, m.w.H.). Hinsichtlich sämtlicher vorgeworfener Tatbestände ergeben sich aus den Akten keine besonders komplexen Rechtsfragen. Weiter haben sich weder der Polizist B._____ noch der Verein "E._____" als Privatkläger konstituiert, womit auch keine Zivilforderungen zu beurteilen sind. Betreffend die Vor- würfe der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung hängt die rechtliche Würdigung im Wesent- lichen davon ab, ob es zu einem vorsätzlichen "Rempler" seitens des Be- schwerdeführers gegen den Polizisten B._____ gekommen ist und ob der Beschwerdeführer die Aufforderung anzuhalten der Polizei gehört hat. Diese Fragen sind im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung (primär durch Aussagewürdigung) zu klären (vgl. E. 5.4.3), wobei im Hinblick auf die an- schliessende rechtliche Subsumtion keine besonderen Schwierigkeiten er- sichtlich sind. Solche werden vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Hausfriedensbruchs handelt es sich jeweils um die identische inkriminierte Tathandlung. So soll der Be- schwerdeführer mehrfach dieselbe Moschee gegen den Willen der Berech- tigten betreten haben, womit einzig diese Handlung auf ihre Tatbestands- mässigkeit zu prüfen ist. Die Fragen, ob der Vereinspräsident gemeinsam mit dem Vereinssekretär (vgl. Hausverbot vom 29. Dezember 2023) zur Aussprache des Hausverbots berechtigt waren und ein gültiger Strafantrag vorliegt, führen nicht zu rechtlichen Schwierigkeiten, welche die Anordnung einer amtlichen Verteidigung rechtfertigen würden, zumal sich diese Fra- gen im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs in vielen Fällen stellen dürften und durch die Behörden entsprechend oftmals zu prüfen sind. Soweit der Beschwerdeführer rechtliche Schwierigkeiten im Kontext mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden, insbesondere da er sich gegenüber dem Verein "E._____" bereits mehrfach sinngemäss auf seine verfassungsmässigen Rechte berufen hat (er lasse sich nicht verbieten, in ein Gotteshaus beten zu gehen [Rapport der Regionalpolizei Zofingen vom 6. Februar 2024, S. 2]; das Hausverbot habe keine Gültigkeit, da es ein Gotteshaus sei [Rap- port der Regionalpolizei Zofingen vom 6. Februar 2024, S. 3]). Ferner ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, weshalb der Beschwerdefüh- rer für seine Gebete nicht eine andere Moschee (vgl. für Moscheen im Kan- ton Aargau etwa: www.aargauermuslime.ch/de/ueber-uns/moscheen-im- - 10 - aargau) aufsuchen kann, zumal er diesbezüglich angab, dass das Haus- verbot seit dem Jahr 2015 bestehe und er mehrere Jahre nicht mehr da (gemeint wohl in der "C._____") gewesen sei (Einvernahme der Regional- polizei vom 8. Januar 2024, S. 1). 5.4.5. Schliesslich gilt es zu prüfen, ob andere Schwierigkeiten vorliegen, welche eine amtliche Verteidigung rechtfertigen könnten. Solche liegen etwa vor, wenn der Beschuldigte aufgrund von Bildung oder Herkunft vergleichs- weise geringe Fähigkeiten hat, sich im Strafverfahren zurecht zu finden (RUCKSTUHL, a.a.O., N 40 zu Art. 132 StPO, m.w.H.). Derartige Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich, zumal der gemäss Einwoh- nerregister des Kantons Aargau am 22. August 2002 in die Schweiz einge- reiste Beschwerdeführer sich in der deutschen Sprache problemlos ver- ständigen und seinen Standpunkt bis anhin jeweils entschlossen vertreten konnte (so machte er anlässlich der Verkehrskontrolle bspw. geltend, dass eine Verwarnung anstatt einer Ordnungsbusse ausgereicht hätte [Rapport der Regionalpolizei Zofingen vom 19. Oktober 2023, S. 2]; ferner aner- kannte er die ihm vorgehaltenen Sachverhalte nicht und verweigerte jeweils seine Unterschrift [u.a. Erklärung der Regionalpolizei Zofingen vom 28. September 2023; Rapport der Regionalpolizei Zofingen vom 6. Februar 2024, S. 2; Einvernahme der Regionalpolizei Zofingen vom 8. Januar 2024]; er machte geltend, dass das Hausverbot für ihn keine Gültigkeit habe, da es ein Gotteshaus sei [Rapport der Regionalpolizei Zofingen vom 6. Februar 2024, S. 3]). Allein die Umstände, dass der Beschwerdeführer "nur" 8 Jahre Schulzeit im Kosovo absolviert hat und juristischer Laie ist, führen vorliegend nicht zum Schluss, er sei auf sich allein gestellt den Schwierigkeiten des Falls nicht gewachsen, so dass er sich ohne Verteidi- gung im Strafverfahren nicht zurechtfinde. 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht geboten erscheint. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der amtlichen Verteidigung sind vorliegend folglich nicht erfüllt. Nachdem die Gebotenheit mit vorstehender Begründung verneint wurde, kann die Frage der Bedürftigkeit offenbleiben. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege sowie die Einsetzung seines Verteidigers als unent- geltlicher Rechtsvertreter. - 11 - 6.2. Die unentgeltliche Rechtspflege steht dem Beschwerdeführer als im Ver- fahren der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ST.2023.6918 beschuldigte Person nicht zur Verfügung. Die Schweizerische Strafprozessordnung sieht die unentgeltliche Rechtspflege nur zugunsten der Privatklägerschaft zur Durchsetzung von konnexen Zivilansprüchen und zugunsten des Op- fers zur Durchsetzung seiner Strafklage vor (Art. 136 StPO). Im Strafpro- zess werden von der beschuldigten Person keine Kostenvorschussleistun- gen verlangt. Im Übrigen ist zu beachten, dass das Recht bedürftiger Per- sonen auf Prozessführung keinen Anspruch auf definitive Kostenbefreiung begründet (Urteil des Bundesgerichts 1B_517/2022 vom 22. November 2022 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Der Antrag des Beschwerdeführers auf un- entgeltliche Prozessführung ist somit abzuweisen. 6.3. Darüber hinaus ist der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, als ein Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren entgegen zu nehmen. Dieser Antrag ist aus den gleichen Gründen, aus denen der Be- schwerdeführer im Hauptverfahren keinen Anspruch auf eine amtliche Ver- teidigung hat – der Straffall bietet weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten –, abzuweisen. Aus den Ausführungen in E. 5 hiervor ergibt sich sodann, dass im vorlie- genden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an be- trächtlich geringer waren als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Daher war die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. März 2024 von vornherein aussichtslos. Nachdem im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch einzig diese Frage (ob ein Bagatelldelikt sowie tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen) zu beurteilen war, was einer materiellen Beurteilung der Beschwerde bedurfte, konnte über den sinnge- mässen Antrag um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Be- schwerdeverfahren denn auch nicht (wie beantragt) vorgängig entschieden werden. Das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist somit auch infolge Aussichtslo- sigkeit abzuweisen. 6.4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des ober- gerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung. - 12 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrensanträge werden abgewiesen, sofern sie nicht gegenstands- los geworden sind. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unent- geltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 63.00, insgesamt Fr. 863.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 13 - Aarau, 19. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser