5. Zusammengefasst ist die vom Beschwerdeführer angefochtene Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung steht ihm nicht zu. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 10 -