4.4. Schliesslich verstösst die Verweigerung der Erteilung der Besuchsbewilligung – sofern der Beschwerdeführer dies rügen sollte – auch nicht gegen das Konventionsrecht, zumal dieses betreffend Haftbedingungen keinen weitergehenden Schutz bietet als das innerstaatliche Recht (BGE 149 I 161 E. 2.1). 4.5. Es ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, auf dem Postweg mit seiner Schwester zu korrespondieren. Diese Möglichkeit und die damit zusammenhängende Kontrolle der ein- und ausgehenden Post durch die Kantonale Staatsanwaltschaft ist gesetzlich geregelt (Art. 235 Abs. 3 StPO).