nicht zur Verfügung. Bei einer Tonbandaufzeichnung des Besuchs könnte eine kolludierende Handlung zwar ex post festgestellt, aber nicht verhindert werden. Dasselbe gilt im Falle eines überwachten Besuchs. Da das Gefängnispersonal oder mit der Aufsicht des Besuchs beauftragte Polizeikräfte den Inhalt des Strafverfahrens und die zu verhindernden Kollusionshandlungen nicht kennen, ist die Durchführung eines überwachten Besuchs nicht praktikabel. Auch bei der Auflage, Englisch zu sprechen, könnte bei einer allfälligen Widerhandlung erst dann eingeschritten werden, wenn entsprechende Äusserungen im Sinne von Kollusionshandlungen schon vorgenommen worden sind.