Letzteres erscheint zwar mit Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme (vgl. E. 2.4 hiervor) in der Tat fraglich, kann aber im aktuellen Zeitpunkt auch nicht ausgeschlossen werden. Die Tatsache, dass eine gewisse "C._____" alias "D._____" an den kriminellen Handlungen beteiligt gewesen ist, lässt die Möglichkeit der Beteiligung der Schwester, die den gleichen Namen trägt, im jetzigen Zeitpunkt zumindest offen. Die Kantonale Staatsanwaltschaft wird diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen haben und es ist nicht ausgeschlossen, dass auch die Schwester des Beschwerdeführers noch einzuvernehmen sein wird.