Die Tatsache, dass die Ehefrau und die Schwester miteinander in Kontakt stehen, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Schwester Informationen zukommen lassen würde, die diese im Anschluss an die Ehefrau weiterleiten würde. Die Kantonale Staatsanwaltschaft bringt weiter vor, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Schwester selbst in die kriminellen Handlungen involviert gewesen sei. Letzteres erscheint zwar mit Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme (vgl. E. 2.4 hiervor) in der Tat fraglich, kann aber im aktuellen Zeitpunkt auch nicht ausgeschlossen werden.