Aufgrund dessen wurde bereits das Gesuch der Ehefrau betreffend die Erteilung einer Besuchsbewilligung abgelehnt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hielt diesbezüglich fest, dass im Verhältnis zur Ehefrau Kollusionsgefahr bestehe und anzunehmen sei, diese habe bereits Kollusionshandlungen vorgenommen. Weiter wurde nicht ausgeschlossen, dass auch die Ehefrau an den Delikten des Beschwerdeführers beteiligt war (vgl. E. 2.1 hiervor; [noch nicht rechtskräftiger] Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. Januar 2024 im Verfahren SBK.2023.333 E. 2.3.2).