Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine kriminellen Handlungen nicht allein agierte, sondern eine hohe Stelle bzw. einen hohen Rang in einem "Verbrechersyndikat" eingenommen und "Mitarbeitern" Weisungen erteilt hat (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Februar 2024 im Verfahren SBK.2024.23 E. 3.3.1 bzw. E. 3.3.3). Diese "Mitarbeiter" seien nach wie vor nicht bekannt und der Beschwerdeführer verweigere diesbezüglich die Aussage bzw. vermöge die festgestellte Kollusionsgefahr nicht zu relativieren.