4.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2023 aufgrund Bejahung der besonderen Haftgründe der Kollusions- und Fluchtgefahr in Untersuchungshaft. Zuletzt wurde die Kollusionsgefahr mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. April 2024 (HA.2024.160, E. 6.3) bejaht und die Haft bis zum 8. Juli 2024 verlängert. Die genannte Verfügung wurde nicht angefochten. Insbesondere steht der Beschwerdeführer im Verdacht, zu Beginn der Untersuchungshaft auf aussenstehende Personen eingewirkt zu haben, um Beweismittel und Vermögenswerte verschwinden zu lassen.