Es sei nicht davon auszugehen, dass die Schwester nebst ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit eine zweite Karriere als Mitglied einer kriminellen Organisation betreibe. Die Kantonale Staatsanwaltschaft bediene sich routinemässig sogenannter "Open Source"-Beweismittel, um den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu erhärten. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, sich die erforderlichen Angaben über die Schwester aus dem Internet zu beschaffen. Damit hätte sich der hergestellte Konnex zwischen der Schwester und "C._____" von vornherein als haltlos erwiesen. Demnach könne eine Kollusionsgefahr ausgeschlossen werden.