2.4. Mit Stellungnahme entgegnet der Beschwerdeführer, dass die Ausführungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft unzutreffend seien. Die Schwester sei Doktor der Chemie und arbeite seit mehr als zwölf Jahren als Wissenschaftlerin in der international renommierten Forschungseinrichtung "E._____". Sie sei auf ihrem Fachgebiert eine international anerkannte Kapazität und Autorin diverser Publikationen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Schwester nebst ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit eine zweite Karriere als Mitglied einer kriminellen Organisation betreibe.