2.3. Mit Beschwerdeantwort verweist die Kantonale Staatsanwaltschaft auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend bringt sie an, dass es sich bei der Schwester um keine nahe Angehörige handle. Der Beschwerdeführer und seine Schwester seien in den Fünfzigern, lebten seit Jahrzenten in verschiedenen Ländern und hätten ihre eigenen Familien. Der Beschwerdeführer habe seiner Schwester während der Zeit in Haft lediglich einen Brief geschrieben. Bereits der Ehefrau sei die Besuchsbewilligung wegen hoher Kollusionsgefahr verweigert worden.