Zwar sei zutreffend, dass im erwähnten Bundesgerichtsentscheid auf "nahe Familienangehörige" Bezug genommen werde. Dies seien gemäss Bundesgericht namentlich die Ehefrau und Kinder. Dies schliesse Geschwister jedoch nicht aus. Der Beschwerdeführer befinde sich seit sechs Monaten in Untersuchungshaft, ohne dass er Besuch durch Familienangehörige gehabt habe. Aufgrund des Umstands, dass bereits die Ehefrau den Beschwerdeführer nicht besuchen dürfe, widerspreche die Verweigerung der Besuchsbewilligung für die Schwester dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.