Die Tatsache, dass die Schwester mit der Ehefrau in Kontakt stehe, vermöge noch keine hohe Kollusionsgefahr zu begründen. Auch der abstrakte Hinweis auf eine grössere, arbeitsteilig organisierte Gruppe enthalte keinen Bezug zur Schwester. Der Umstand, dass seine Schwester Wohnsitz in R._____ und der Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung R._____ als Wohnsitzstaat angegeben habe, ändere daran nichts. Es werde auch nicht aufgezeigt, worin die kolludierenden Handlungen bestehen sollten. Die Schwester werde vielmehr unter Generalverdacht gestellt. Zwar sei zutreffend, dass im erwähnten Bundesgerichtsentscheid auf "nahe Familienangehörige" Bezug genommen werde.