2.2. Mit Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft ihm – seit er sich in Lenzburg im Gefängnis befinde – (abgesehen der Besuche durch den Verteidiger und dem kontrollierten Briefverkehr) jegliche Kontakte zur Aussenwelt verweigere. Dem Beschwerdeführer seien auch die Besuche durch die Ehefrau verweigert worden. Diesbezüglich sei eine Beschwerde vor Bundesgericht hängig. Der Verfügung vom 26. März 2024 fehle es an konkreten Gründen, um den Kontakt zur Schwester zu verweigern. Die Tatsache, dass die Schwester mit der Ehefrau in Kontakt stehe, vermöge noch keine hohe Kollusionsgefahr zu begründen.