Aufgrund des Kontakts zwischen der Schwester und der Ehefrau bestehe die konkrete Gefahr, dass die Schwester weitere Kollusionshandlungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ermögliche. Die bisherige Untersuchung habe zudem gezeigt, dass der Beschwerdeführer Teil einer grösseren, arbeitsteilig organisierten Gruppe sei, in welcher noch weitere Personen eine Führungsposition innehätten. Diese seien jedoch noch nicht bekannt und der Beschwerdeführer verweigere jegliche Aussagen hinsichtlich deren Identität. Aus den Untersuchungsakten gehe weiter hervor, dass die Organisation starke Bezüge zum Staat R._____ aufweise. Die Schwester lebe in R._____.