2. 2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft wies das Gesuch betreffend eine Besuchsbewilligung für die Schwester des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass ein ursprüngliches Besuchsrecht der Ehefrau des Beschwerdeführers (fortan: Ehefrau) dazu missbraucht worden sei, Vermögenswerte aus der Familienwohnung in Q._____ zu verstecken und eine Beschlagnahme bzw. deren Einziehung zu verhindern. Aufgrund des Kontakts zwischen der Schwester und der Ehefrau bestehe die konkrete Gefahr, dass die Schwester weitere Kollusionshandlungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ermögliche.