1. Gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft, mit welcher eine Besuchsbewilligung für die Schwester des Beschwerdeführers verweigert wurde. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.