3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2024 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- 3.3. Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielt an den mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. 3.4. Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 teilte der Verteidiger des Beschwerdeführers mit, dass er den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung nicht mehr vertrete. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: