Die Dauer der bisher erstandenen und einstweilen bis zum 13. Juni 2023 anzuordnenden Untersuchungshaft erscheint angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte und der bei einer Verurteilung zu erwartenden Strafe als verhältnismässig. Es besteht daher keine Gefahr für eine Überhaft. 7. 7.1. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). - 13 -