6. Zusammenfassend besteht gegen den Beschwerdeführer der dringende Tatverdacht der Begehung der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der harten Pornografie, und die konkret vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit ist als hoch einzustufen. Der (qualifizierten) Wiederholungsgefahr und der Fluchtgefahr kann nicht mittels Ersatzmassnahmen begegnet werden. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft erfüllt.