In Bezug auf die Fluchtgefahr kann insbesondere nachdem die Ausstellung von Ersatzpapieren für den Beschwerdeführer nicht verhindert werden könnte (vgl. Schreiben der x-Botschaft vom 7. Februar 2023, Akten HA.2023.126, act. 70) und so die früher ausgesprochenen Ersatzmassnahmen nicht mehr geeignet sind, der Fluchtgefahr zu begegnen, auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau verwiesen werden. Demgemäss ist mit Hinweis auf die überzeugenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau festzustellen, dass der Wiederholungs- und Fluchtgefahr nicht mit Ersatzmassnahmen hinreichend begegnet werden kann.