dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung erneut sexuelle Handlungen mit den Geschädigten vornehmen würde, sondern auch die Befürchtung, dass er weitere "Hands-on"-Delikte gegenüber neuen Opfern begehen würde. Dem Schutz potentieller Opfer (vgl. dazu Gutachten S. 49) ist mit einem Kontakt- und Annäherungsverbot aus deliktpräventiver Sicht nicht Genüge getan.