In der Tat ist das zwischenzeitlich vorliegende Gutachten haftrelevant. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass primär eine Massnahme nach Art. 63 StGB empfohlen werde und eine haftbegleitende Massnahme aus deliktpräventiver Sicht klar zu bevorzugen sei (Gutachten S. 50). Diese Ausführungen wirken schlüssig und lassen auch die entsprechenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau überzeugend erscheinen, zumal nicht einzig die Befürchtung im Raum steht, - 12 -