Im Übrigen entspricht die Beschwerde im Wesentlichen der vor Ergehen des angefochtenen Entscheids eingereichten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. März 2023 (vgl. Akten HA.2023.126, act. 83 ff.), ergänzt um die Ausführungen, dass er seit über neun Monaten in Freiheit sei und sich bis auf das Vorliegen des Gutachtens nichts Haftrelevantes ergeben bzw. verändert habe.