Der Beschwerdeführer setzte sich mit diesen Erwägungen einzig dahingehend auseinander, dass er bereits zum Zeitpunkt der Anordnung von Ersatzmassnahmen arbeitslos gewesen und mindestens absehbar gewesen sei, dass er aus der ehelichen Wohnung ausziehen werde (Beschwerde Rz. 14) bzw. dass er über keine Reisepapiere verfüge (Beschwerde Rz. 15). Im Übrigen entspricht die Beschwerde im Wesentlichen der vor Ergehen des angefochtenen Entscheids eingereichten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. März 2023 (vgl. Akten HA.2023.126, act.