5.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau setzte sich mit den von ihr mit Verfügung vom 26. Januar 2023 noch als zureichend befundenen Ersatzmassnahmen auseinander. Es kam zum Schluss, dass sich die Umstände für den Beschwerdeführer massiv verschlechtert hätten. Vor dem Hintergrund der grossen Wiederholungsgefahr (sowie der gesteigerten Fluchtgefahr) und des Schreibens der x-Botschaft vom 7. Februar 2023, wonach die Ausstellung von Ersatzreisepapieren nur bei einem gültigen Haftbefehl für ein Schwerverbrechen verhindert werden könnte, seien Ersatzmassnahmen nicht mehr geeignet, um der bestehenden Wie- derholungs- und Fluchtgefahr zu begegnen (angefochtene Verfügung E. 2.4).