4.3. Ob weitere besondere Haftgründe gegeben sind, kann bei Bejahung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich offengelassen werden. In Bezug auf die Fluchtgefahr kann indessen – insbesondere nach den Äusserungen des Beschwerdeführers in seinem Brief an die Familie, wonach er schnellstmöglich in die x [Ort] will, weil er für sich (und seine Familie) in der Schweiz keine Zukunft mehr sieht (vgl. Akten HA.2023.126, act. 79 ff.) – ohne Weiteres auf die zutreffenden und vom Beschwerdeführer in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung (E. 2.3.5.2) verwiesen werden.